Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 20.07.2015 – S 5 AL 488/15
- BAG, 14.09.2011 – 10 AZR 198/10Karenzentschädigung - Anrechnung von ArbeitslosengeldZitiert von 10
- ArbG Düsseldorf, 26.10.2018 – 14 Ca 3722/18
- LAG Düsseldorf, 21.09.2015 – 9 Sa 152/15Zitiert von 2
- LAG Köln, 30.01.2014 – 13 Sa 744/13Zitiert von 2
- BSG, 03.05.2018 – B 11 AL 6/17 RArbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Minderung der Anspruchsdauer - Zeitraum der Förderung - Ende der Unterrichtsveranstaltungen - Förderungsfähigkeit bis zur Abschlussprüfung - enger zeitlicher und organisatorischer ZusammenhangZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 65/25Zitiert von 1
- LSG Hessen, 05.07.2024 – L 7 AL 91/22 ZVWZitiert von 1
72 Entscheidungen zu § 148 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/148#abs-1 (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/148#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als drei Monaten ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/148#abs-3 (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens sechs Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf drei Monate.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/148#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.